Uwe Garz
Energieberatung
 seit 1998
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FAQ

[Energieausweis] [FAQ]

Fragen - Antworten:

(beachten Sie auch die Ausfüllhilfe)

Inhalt

Klimakorrektur

Bei der Erstellung des Energieausweises ist eine Korrektur des durch Sie angegebenen Energieverbrauches für die Heizung erforderlich.
Beinhaltet der angegebene Energieverbrauch auch den Anteil für die Warmwasserbereitung, wird dieser Anteil zunächst ermittelt, sollte er nicht von Ihnen bereits angegeben wurden seien. Der reine Energieverbrauch für die Beheizung wird mittels Klima-Korrekturfaktoren berichtigt um Wetterschwankungen auszugleichen. Sollten keine Korrekturfaktoren veröffentlicht sein, ist mit Verzögerungen zu rechen.

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Verbrauchsdaten Energie

Angaben zum Energieverbrauch entnehmen Sie bitte:

  1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude,
  2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
  3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2.

Es sind Verbrauchsdaten anzugeben, keine Schätzungen für die Zukunft. Liegt die letzte Abrechnung weniger als 4 Wochen zurück, können sich Verzögerungen (siehe Klimakorrektur) ergeben.

Beachten Sie, wenn Sie Energieträger mit eigener Vorratshaltung eingesetzt haben (z. B. Heizöl, Brennholz, Kohle oder Pellet), dass die gekaufte Menge den Verbrach der Vergangenheit widerspiegelt und nicht den für die Zukunft (siehe Grafik).

E_verbrauch

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Einheiten des Energieverbrauches

Achten Sie auf die vorgegebene Einheit, bei der Angabe des Energieverbrauches!
Sollte der Energieverbrauch in einer anderen Einheit eingetragen wurden sein (z. B. bei Flüssiggas (kg) oder Brennholz (Srm, fm), weisen Sie bitte separat darauf hin!

Auch bei Erdgas wird vom Energieversorger der gemessene, volumenbezogene Verbrauch umgerechnet, da die Preise sich in der Regel auf den Brennwert in kWh beziehen.
Dabei wird der Verbrauch [m³] mit der Zustandszahl multipliziert [Faktor zur Umrechnung von Betriebszustand (m³) des Erdgases auf Normzustand (Nm³/m³)].Dieses Ergebnis wird mit dem Energiegehalt (ca. 11,12 kWh/Nm³) multipliziert. Dieser auf der Rechnung angegebene Energieverbrauch ist anzugeben.
Im Energieausweis ist der Energieverbrauch und der Energiebedarf einheitlich auf den Heizwert bezogen.

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Erdgas - Besonderheiten
Achtung Auslegungsfrage - Fehlerquelle bei nicht fachkundigen Energieberatern.

Erdgas ist ein Gas bei normalen Umgebungstemperaturen und wird Gasförmig geliefert (im Gegensatz zu Flüssiggas - dieses Gas wird im flüssigen Zustand gehandelt). Der Gasverbrauch wird über das Volumen bestimmt. die Kosten werden aber auf die gelieferte Energiemenge bezogen. Deshalb erfolgt zunächst eine Umrechnung vom “ Betriebszustand” auf den “Normzustand” dabei wird der der Betriebsdruck und die Betriebstemperatur auf einen Normzustand umgerechnet, das Volumen ändert sich dabei. Es sind zwei verschieden Qualitäten das Erdgases gebräuchlich - Erdgas H und Erdgas LL. Diese unterscheiden sich in der Zusammensetzung. Entsprechend Unterschiedlich ist auch der Energieinhalt eines Norm- Kubikmeters. Der Energieinhalt wird analytisch bestimmt. Dabei wird der Energieinhalt auf den Brennwert bezogen.

Erfolgt bei der Bewertung keine Umrechnung des Brennwertes auf den Heizwert - wird der Energieverbrauchskennwert im Energieausweis etwa 10% schlechter liegen als bei einer entsprechenden Bewertung. Einschlägige Normen z.B. VDI 3870 haben auch den Heizwert als Grundlage. Solange nicht alle Brennstoffe auf den Brennwert bezogen werden muss auch Gas nach m.E. auf den Heizwert bezogen werden.

Geben den Gasverbrauch in Normkubikmeter an, so muss unbedingt das richtige Gas (Erdgas H oder LL) mit angegeben werden.

Zeitraum

Mindestens die drei vorhergehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden Abrechnungsjahre (je 12 Monate) sind anzugeben. Mindestens für 1095 fortlaufende Tage ist der Verbrauch anzugeben.

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Dämmung

Die nachträgliche Dämmung ist anzugeben. Dabei ist nur die Stärke der reinen zusätzlichen Dämmung relevant, nicht der gesamte Aufbau (das vorhandene Mauerwerk sowie Putz oder Hinterlüftungen / Verkleidungen sind nicht zu berücksichtigen).
Ist die Wärmeleitgruppe (WLG) des Dämmstoffes abweichend von 040 (l=0,040 W/mK) so geben Sie diese bitte an.

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Wohnfläche l/ Nettogrundfläche / Gebäudenutzfläche (AN)

Ein Energieausweis ist immer für ein Gebäude (Wohngebäude mit wohnungsähnlichen Nutzungen oder Nichtwohngebäude) oder einen Gebäudeteil bei gemischter Nutzung (alle Wohnungen einschliesslich wohnungsähnlicher Nutzung und alle Nichtwohnbereiche) zu erstellen.
Erforderlich ist dabei die Angabe der gesamten Wohnfläche (bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche - NGF) und des gesamten Energieverbrauches für den betreffenden Bereich.
Die Gebäudenutzfläche, wie sie im Energieausweis bei Wohngebäuden angegeben wird, weicht von der Wohnfläche ab. Diese wird nach den Berechnungsverfahren entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) ermittelt.

Die Ermittlung der anzugebenden Wohnfläche erfolgt dabei nach der Wohnflächenverordnung abzüglich ungeheizte Balkone.

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H) Foto für Energieausweis

Wünschen Sie ein Foto auf den Energieausweis / Energiepass, so senden Sie mir ein aussagekräftiges Bild zu. Geben Sie im Betreff die PLZ und den Straßennamen / Nummer des Objektes an um eine Zuordnung zu ermöglichen. Die gedruckte Fotogröße beträgt ca. 3 cm x 4 cm. Verkleinern Sie Ihre digitalen Fotos auf ca. 480 x 360 Pixel. Die maximale Größe der Bilddatei sollte 250 kB nicht überschreiten (kein DSL auf dem Land!).
Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen nur für die Erstellung, Bearbeitung und Übermittlung der Datei.

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Berechtigungen zur Erstellung

Ich bin aufgrund der beruflichen Ausbildung berechtigt, Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude zu erstellen.

1999 bin ich vom Bundesamt für Wirtschaft (BAW) als Energieberater (Beraternummer 309/01) bundesweit zugelassen, um Fördermittel zu erhalten. Heute ist das BAW unter dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bekannt.
Verschiedenste Eintragungsdienste (meist kostenpflichtig), nehmen keine Zertifizierung vor, sondern bieten die Dienste der Datenbankerfassung und bereithalten im Internet für Energieberater an. Es existiert keine Zertifizierungsstelle für Aussteller von Energieausweisen.

Haftungen

Folgender Bußgeldkatalog wurde in der Fachzeitschrift Gebäude Energieberater (Genter Verlag Nr. 01/2008 ) veröffentlicht:

Höhe der Bußgelder im Hinblick auf die allgemeine Kaufkraftentwicklung angepasst und der Rahmen der Ordnungswidrigkeiten erweitert.

Für diese besteht in der EnEV 2007 folgender Bußgeldkatalog.
Die Festlegung von Bußgeldern, insbesondere die Höhe, obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden:

  • Eine nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführte energetische Inspektion der Klimaanlage: bis zu 50 000 Euro
  • Durchführung einer energetischen Inspektion der Klimaanlage durch eine nicht fachkundige Person: bis zu 50 000 Euro
  • Einbau und Aufstellung eines Heizkessels ohne CE-Kennzeichnung nach Bauproduktengesetz und EU-Wirkungsgradrichtlinie: bis zu 50 000 Euro
  • Nicht oder nicht rechtzeitige Ausstattung einer Zentralheizung mit einer zentralen selbsttätigen Regelung, einer heizungstechnischen Anlage mit raumweisen Regelungen oder einer Umwälzpum¬pe mit selbsttätigen Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung: bis zu 50 000 Euro
  • Nicht oder nicht rechtzeitige Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen oder Armaturen (Rohrleitungsdämmung): bis zu 50 000 Euro
  • Nicht oder nicht vollständige Energieausweise zugänglich machen: bis zu 15 000 Euro
  • Ausstellung eines Energieausweises oder einer Modernisierungsempfehlung durch eine nicht berechtigte Person: bis zu 15 000 Euro

Der Ordnungswidrigkeit muss Vorsatz oder Fahrlässigkeit zugrunde liegen, um geahndet zu werden. In Streitfällen sollte man sich an die nach Landesrecht zuständige Behörde wenden. Da noch keine Durchführungsbestimmungen der Länder bestehen, können noch keine Behörden als Ansprechpartner benannt werden. Man kann sich an die Oberste Bauaufsichtsbehörde mit der Bitte um Klärung wenden.

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Übergansreglung

  • Wohngebäude – Fertigstellung bis 31.12.1965 bis 4 WE;
    Vorlagepflicht bei Miet- oder Kaufinteressenten ab 1.7.2008;
    Energieausweis nach Verbrauch erstellen bis zum 30.9.2008, danach nur Bedarfsausweis
  • Wohngebäude – Bauantrag vor 1.11.1977 bis 4 WE;
    (ohne Veränderungen der Dämmung
    Vorlagepflicht bei Miet- oder Kaufinteressenten ab 1.1.2009;
    Energieausweis nach Verbrauch erstellen bis zum 30.9.2008, danach nur Bedarfsausweis
  • Wohngebäude – Bauantrag vor 1.11.1977 bis 4 WE;
    mit Veränderungen der Dämmung - das Gebäude entspricht dem energetischen Stand der Wärmeschutzverordnung 1977 (oder besser); 
    Vorlagepflicht bei Miet- oder Kaufinteressenten ab 1.1.2009;
    Energieausweis nach Verbrauch oder Bedarf ohne zeitliche Befristung
  • Wohngebäude – Bauantrag nach 1.11.1977 bis 4 WE;
    Vorlagepflicht bei Miet- oder Kaufinteressenten ab 1.1.2009;
    Energieausweis nach Verbrauch oder Bedarf ohne zeitliche Befristung
  • Wohngebäude – Bestandsgebäude ab 5 WE; 
    Vorlagepflicht bei Miet- oder Kaufinteressenten ab 1.1.2009;
    Energieausweis nach Verbrauch oder Bedarf ohne zeitliche Befristung
  • Wohngebäude – Neubau
    Energieausweis nach Bedarf muss erstellet werden
  • Wohngebäude – Erweiterung der Wohnfläche um mehr als die Hälfte oder Änderungen im Sinne EnEV 2007 Anlage 3 Nr. 1 bis 6 [Dämmungen an der Fassade / Dach / Fenster und Türen]
    wenn Berechnungen [nach EnEV § 9 Abs. 2] vorgenommen wurden, ist Energieausweis nach Bedarf zu erstellen.
  • Nichtwohngebäude Vorlagepflicht bei Miet- oder Kaufinteressenten ab 1.7.2009; Energieausweis nach Verbrauch oder Bedarf ohne zeitliche Befristung

(nicht aufgeführt: Vorgehensweise bei Erweiterung der Nutzfläche um 15 – 50 m² und Erweiterung der Nutzfläche über 50 m²)

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Bauliche Änderung

Wenn ein Energieausweis für ein Wohngebäude erstellt wurde und danach eine bauliche / anlagentechnische Veränderung realisiert wurden ist, was ist dann mit dem Energieausweis?

    Nach der EnEV 2007, sind Energieausweise für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen (vergl. § 17 Abs. 6). Damit ist der vorhandene Energieausweis weiterhin gültig.

    Der Eigentümer hat natürlich ein berechtigtes Interesse, wenn bauliche oder anlagentechnische Veränderungen eine Verbesserung der Einstufung entsprechend Energieausweis hervorrufen. Wird ein Neuer Energieausweis erstellt, ist als Anlass der Ausstellung “Sonstiges (freiwillig)” auf Seite 1 zu kennzeichnen.

    Wird ein neuer Energieausweis vom Eigentümer gewünscht (freiwillig), so ist dieser entweder nach dem „Bedarf“ zu erstellen. Denn im Verbrauch schlägt sich die Massnahme erst nach drei vollständigen Jahren nieder. Auch nach Verbrauch kann der Energieausweis, wenn nichts anderes dagegen spricht erstellt werden. Wurde der vorhergehende Energieausweis durch mich auch nach „Bedarf“ erstellt, können die Veränderungen unkompliziert und kostengünstig berücksichtigt werden. Der Aufwand ist entsprechend gering um einen neuen Energieausweis zu erstellen, da das Gebäude bereits erfasst ist.

    Wurde der erste Energieausweis nach „Verbrauch“ erstellt – kann dieser nicht als Grundlage genutzt werden, wenn ein bedarfsorientierter Energieausweis neu zu erstellen ist.

Leerstand

Als Leerstand wird nur eine wirklich nichtgenutzte kompletter Wohnung bezeichnet. Einzelne, leerstehende oder nicht genutzte Räume werden nicht berücksichtigt!

Beispiel:

Im Drei - Familienwohnhaus (280 m² beheizte Fläche) war eine Wohnung (72 m²) für 3 Monate (90 d) und eine andere (120 m²) für 2 Monate (60 d) nicht Vermietet. Abrechnungen ohne Unterbrechung liegen für 1350 Tage vor. Wie ermittle ich den anzugebenden Leerstand?

    Zuerst ermitteln Sie, wie lang die gesamte Abrechnungsperiode ist (in Tagen). Hier sollten mindestens 1095 Tage erfasst sein, sonst ist kein verbrauchsorientierter Energieausweis möglich. Der Leerstand wird auch in Tage [d] umgerechnet. Dabei können nur gleiche Leerstände (gleiche Flächen) zusammengefasst werden. Anschließend wird das gewichtete arithmetisches Mittel für die Abrechnungsperiode (also ca. ein Jahr) ermittelt.

    Beispiel: 

    (72m² x 90d + 120m² x 60d) x100 / (280m² x 1350d) = 3,6 %
    das ist Ihr Leersatnd über den gesamten Abrechnungszeitraum, diese ist nicht anzugeben, sondern:

     (72m² x 90d + 120m² x 60d) x100 / (280m² x 365d) = 13,43,6 %

Ermittlung des Leerstandes L

Sie sollten wissen, wie groß die beheizte Fläche (A) insgesamt ist die in einem Gebäude ist und wie viele Tage die gesamte Abrechnungszeit (t) ist (in der Regel ein Jahr).

Weiterhin müssen Sie wissen, wie groß die Teil- und / oder Gesamtfläche (Ai) des Leerstandes war und wie viele Tage (ti) genau diese (Ai) leer standen.

Die Ermittlung kann dann nach folgender Formel erfolgen:

Beispiel:  A = 450 m²  t = 365 d
              A1 =  80 m²  t1 = 60 d;
        A2 = 130 m²  t2 = 90 d

 

 

Mit Excel den Leerstand berechnen Link in Ihrer Verantwortung (siehe AGB)

Ich möchte meine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vermieten. Dazu benötige ich einen Energieausweis. ich weiss dass dieser Für das Gebäude auszustellen ist. Da die Wohnungen einzeln über Gastetagenheizungen beheizt werden habe ich den Energieverbrauch für das Gebäude nicht verfügbar wie kann ich Vorgehen.

    Sie lassen sich von den anderen Parteien die Gasabrechnung der letzen 3 Jahre geben. Ist dies nicht möglich (z. B. Vermietet, Rechnung gefunden ...), bitten Sie Ihren Gasversorger um Mitteilung des Gasverbrauches für mindestens 3 Jahre (1095 Tage). Sollte dieser das Ablehnen, mit dem Hinweis auf den Datenschutz, weisen Sie ihn darauf hin, dass Sie keine personen- oder wohnungsbezogenen Daten benötigen. Bitten Sie Ihn, um die Mitteilung des Gasbedarf für das gesamte Gebäude, also nicht Wohnungsbezogen für mindestens 3 Abrechnungsperioden. 

 

 

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